Bürgerinitiative für Lärmschutz an der K80 in Glinde


Die Stadt Glinde liegt im Kreis Stormarn, im Süden Schleswig-Holsteins. Am östlichen Stadtrand von Glinde vorbei führt die Kreisstraße K80, die eine überörtliche Funktion erfüllt und damit ein sehr hohes Verkehrsaufkommen hat.

 

Besonders die Glinder Familien, die westlich der K80 zwischen dem Teilstück Brücke "Bummerei" im Süden bis Brücke "Oher Weg"  im Norden wohnen, fühlen sich sehr stark vom Verkehrslärm gestört.

 

Im Sekundentakt rauschen die Pkws heran, und  die Lkws donnern mit ihren Aufliegern über die K80. Der Verkehrslärm ist nicht nur zu hören. Da der Lärmschutzzaun teilweise nicht viel mehr als 1 m "hoch"  ist, sind die Fahrzeuge auch zu sehen. Und der Verkehrslärm ist sogar zu fühlen, wenn der Boden vibriert.

Es wurde zwar Anfang 1980 ein sogenanntern Lärmschutzzaun zwischen der Stadtgrenze von Glinde und der Kreisstraße K80 errichtet. Dieser hat aber ein unbekanntes Schalldämmmaß und ist inzwischen in weiten Teilen abgängig.



Nicht mal ihre Nachtruhe können die Anwohner genießen, denn selbst in der verkehrs-ärmsten Zeit kurz nach Mitternacht fahren noch im Minutentakt die Fahrzeuge vorbei.

 

Deshalb hat sich im Jahr 2009 unsere Bürgerinitiative gegründet.


2009 bis 2023

Das Ergebnis nach 14 Jahren und mühevoller Kleinarbeit:


Das müssen wir noch erreichen:

  • Klärung mit LBV: Standortfrage und System
  • schnellstens Errichtung einer neuen höheren Lärmschutzwand (ohne Eigen-beteiligung der Anlieger), welche die Höhenunterschiede im Gelände  und das heutige aktuelle Verkehrsaufkommen angemessen berücksichtigt. Damit verbinden wir eine höhere Lebensqualität für die Familien in dem Wohngebiet.  Aber auch die Stadt Glinde würde von  einem besseren Lärmschutz profitieren und damit ihrem Slogan der "Jungen Stadt im Grünen" gerecht werden
  • > Planung 2021 vorgesehen
  • > tatsächlicher Planungsbeginn erst 2022
  • > Planungsstopp 2023, weil die Standortfrage (immer) noch nicht geklärt ist
  • > Baubeginn?

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 2

 (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

 

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

 

http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html